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Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Themen rund um gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (gGV) und Solarstrom.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) wird durch die PV auf dem Dach Solarstrom erzeugt, und auf die teilnehmenden Wohneinheiten im Gebäude verteilt. Über festgelegte Verteilungsschlüssel wird bestimmt, wie viel Solarenergie jede Wohnung zugeteilt bekommt. Die Abrechnung erfolgt transparent über Ihren Vermieter oder den Anlagenbetreiber (in der Regel ist das der Gebäudeeigentümer oder eine beauftragte Firma) mithilfe installierter Smart Meter. Der Strombedarf, der nicht durch den Solarstrom gedeckt wird, kommt wie gewohnt aus dem öffentlichen Netz. Überschüssige Energie, die über den Verbrauch der Wohneinheiten hinausgeht, wird ins Netz eingespeist und verkauft.
Für Mieter bedeutet gGV Flexibilität, Unabhängigkeit und Transparenz: Sie können den günstigeren PV-Strom aus dem Gebäude nutzen, ohne an einen bestimmten Stromlieferanten gebunden zu sein, und den restlichen Strom frei am Markt wählen. Ein- und Ausstieg sind jederzeit unkompliziert möglich, und durch den Wegfall von Netzentgelten und Stromsteuer auf den PV-Anteil sparen sie in der Regel deutlich gegenüber dem Grundversorgungstarif.
Für Vermieter verringert gGV den Aufwand erheblich, da sie – anders als beim Mieterstrom – nicht den Lieferantenpflichten unterliegen. Bei klassischen Mieterstrommodellen ist der Betreiber in der Regel auch für die Lieferung des Reststroms verantwortlich, was zusätzliche energiewirtschaftliche Pflichten und Verwaltungsaufwand mit sich bringt. In der GGV entfällt diese Verpflichtung, wodurch sich der Betrieb einfacher umsetzen lässt und dennoch die Attraktivität und Nachhaltigkeit der Immobilie steigt.
Bei einem Mieterwechsel kann der neue Bewohner frei entscheiden, ob er am gGV-Modell teilnehmen möchte. Nimmt er teil, wird sein Anteil am PV-Strom ab dem Einzugsdatum abgerechnet; lehnt er ab, bezieht er seinen gesamten Strombedarf wie gewohnt von einem frei gewählten Anbieter.
Möchte eine Partei austreten, ist das jederzeit unkompliziert möglich. Ab dem Austrittsdatum entfällt die Belieferung mit PV-Strom, und der gesamte Verbrauch wird über den gewählten Stromlieferanten gedeckt. Der frei werdende PV-Anteil kann auf andere Teilnehmer umverteilt oder ins Netz eingespeist werden. Die letzte Abrechnung erfolgt separat, mit Erfassung der Zählerstände zum Austrittszeitpunkt.
Als Eigentümer oder Vermieter übernehmen Sie in einer gGV vor allem die Rolle des Organisators für den vor Ort erzeugten PV-Strom. Dazu gehören die Aufteilung des erzeugten Stroms auf die teilnehmenden Parteien, die Erfassung der Zählerstände und die Abrechnung des PV-Anteils. Sie müssen – im Gegensatz zum Mieterstrom – nicht den Reststrom liefern und damit auch nicht den Lieferantenpflichten nachkommen, was den administrativen Aufwand deutlich reduziert. Darüber hinaus sorgen Sie für die vertragliche Einbindung neuer Teilnehmer und die Anpassung der Verteilungsanteile bei Ein- oder Austritten. Insgesamt bleibt der Aufwand überschaubar, während Ihre Immobilie durch die lokale Stromversorgung an Attraktivität und Nachhaltigkeit gewinnt.
Die gGV lässt sich problemlos mit einem Batteriespeicher, einer Wärmepumpe oder einer E-Auto-Ladestation kombinieren. Der lokal erzeugte Solarstrom kann so noch effizienter genutzt und zeitlich verschoben werden, um den Eigenverbrauch zu maximieren. Speicher helfen, überschüssige Energie zwischenzuspeichern, Wärmepumpen können gezielt dann betrieben werden, wenn viel Solarstrom verfügbar ist, und E-Ladepunkte lassen sich in die Verteilung integrieren. Wichtig ist nur, dass die Messtechnik und die Abrechnung so ausgelegt sind, dass die Nutzung transparent erfasst und fair auf die Teilnehmer verteilt wird. So steigern Sie nicht nur die Wirtschaftlichkeit, sondern auch den Klimanutzen der gGV.
Eine deutschlandweite Solardachtpflicht ist (noch) nicht geplant. Die Bundesländern haben dazu unterschiedliche Regelungen. In NRW, ab 2026 müssen PV-Module bei privaten oder gewerblichen Gebäuden aufs Dach, wenn das Dach umfassend saniert wird. Bei Neubauten gilt die Solardachtpflicht seit 01.01.2025.
Quelle: Solardachpflicht – Landeshauptstadt Düsseldorf